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   EuGH, 05.03.1998 - C-194/96, Kulzer   

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https://dejure.org/1998,303
EuGH, 05.03.1998 - C-194/96, Kulzer (https://dejure.org/1998,303)
EuGH, Entscheidung vom 05.03.1998 - C-194/96, Kulzer (https://dejure.org/1998,303)
EuGH, Entscheidung vom 05. März 1998 - C-194/96, Kulzer (https://dejure.org/1998,303)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com

    Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Arbeitnehmer, der von dem Recht auf Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht hat - Beamter im Ruhestand - Artikel 73 - Familienleistungen - Deutscher zuständiger Träger - Artikel 77 - Nationale Rechtsvorschriften

  • Europäischer Gerichtshof

    Kulzer

  • EU-Kommission PDF

    Kulzer / Freistaat Bayern

    1 Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Ruhestandsbeamter, der von dem Recht auf Freizuegigkeit selbst keinen Gebrauch gemacht hat - Kind des Beamten, das mit seiner Mutter innerhalb der ...

  • EU-Kommission

    Kulzer / Freistaat Bayern

  • Wolters Kluwer

    Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern; Gewährung von Kindergeld für ein in einem anderen Mitgliedstaat lebendes, unterhaltsberechtigtes Kind; ...

  • Judicialis

    EGV Art. 234; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 2 Abs. 3; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 73; ; Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 Art. 77; ; Verordnung (EWG) Nr. 2001/83; ; Verord... nung (EWG) Nr. 3427/89; ; Verordnung (EWG) Nr. 1247/92

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen - Gemeinschaftsregelung - Persönlicher Geltungsbereich - Ruhestandsbeamter, der von dem Recht auf Freizügigkeit selbst keinen Gebrauch gemacht hat - Kind des Beamten, das mit seiner Mutter innerhalb der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen des Bundessozialgerichts - Auslegung des Artikels 73 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuGHE I 1998, 895
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 31.05.1979 - 182/78

    Pierik

    Auszug aus EuGH, 05.03.1998 - C-194/96
    Im Urteil vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78 (Pierik, Slg. 1979, 1977, Randnr. 4) hat der Gerichtshof ausgeführt, daß der Begriff "Arbeitnehmer" von allgemeiner Tragweite ist und sich auf jede Person erstreckt, die, ob sie eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht, die Versicherteneigenschaft nach den für die soziale Sicherheit geltenden Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten besitzt.

    Aus den gleichen Gründen, aus denen der Gerichtshof im Urteil Pierik unter dem Begriff "Arbeitnehmer" auch Arbeitnehmer im Ruhestand verstanden hat, ist der Begriff "Beamte" in einer allgemein anwendbaren Vorschrift, die den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung festlegt, so zu verstehen, daß er Ruhestandsbeamte, die keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben, insoweit erfaßt, als für sie die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats gelten oder galten, auf die diese Verordnung anzuwenden ist.

  • EuGH, 03.05.1990 - C-2/89

    Bestuur van de Sociale Verzekeringsbank / Kits van Heijningen

    Auszug aus EuGH, 05.03.1998 - C-194/96
    Außerdem bezeichnen die Begriffe "Arbeitnehmer" oder "Selbständiger" gemäß Artikel 1 Buchstabe a der Verordnung ohne Einschränkung "jede Person", die im Rahmen eines der in diesem Artikel aufgeführten Systeme der sozialen Sicherheit gegen die in dieser Vorschrift angegebenen Risiken unter den dort genannten Voraussetzungen versichert ist (vgl. Urteil vom 3. Mai 1990 in der Rechtssache C-2/89, Kits van Heijningen, Slg. 1990, I-1755, Randnr. 9).
  • EuGH, 12.06.1997 - C-266/95

    Merino García / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 05.03.1998 - C-194/96
    Aus dem Wortlaut dieses Anhangs, auf den Artikel 1 Buchstabe a Ziffer ii der Verordnung verweist, ergibt sich, daß nur solche Erwerbstätige Anspruch auf die deutschen Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 der Verordnung haben, die in einem der dort genannten Systeme pflichtversichert sind (vgl. Urteil vom 12. Juni 1997 in der Rechtssache C-266/95, Merino García, Slg. 1997, I-3279, Randnr. 24).
  • EuGH, 24.03.1994 - C-71/93

    Van Poucke / Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen u.a.

    Auszug aus EuGH, 05.03.1998 - C-194/96
    Im System des Vertrages werden die Beamten als Arbeitnehmer angesehen (vgl. Urteil vom 24. März 1994 in der Rechtssache C-71/93, Van Poucke, Slg. 1994, I-1101, Randnr. 17).
  • EuGH, 09.12.1965 - 44/65

    Hessische Knappschaft / Singer und Fils

    Auszug aus EuGH, 05.03.1998 - C-194/96
    Sodann hat der Gerichtshof im Urteil vom 9. Dezember 1965 in der Rechtssache 44/65 (Singer, Slg. 1965, 1268, 1274 f.) entschieden, daß Artikel 52 der Verordnung Nr. 3 des Rates vom 25. September 1958 über die Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer (ABl. 1958, Nr. 30, S. 561) stets anwendbar war, wenn jemand nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats Leistungen erhielt, und daß sich der Begriff "Arbeitnehmer" daher nicht auf die Wanderarbeitnehmer stricto sensu oder auf Ortsveränderungen beschränkte, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang standen.
  • EuGH, 08.03.1979 - 129/78

    Lohmann

    Auszug aus EuGH, 05.03.1998 - C-194/96
    Der Gerichtshof hat im Urteil vom 8. März 1979 in der Rechtssache 129/78 (Lohmann, Slg. 1979, 853) entschieden, daß der in Artikel 77 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung enthaltene Begriff "Rechtsvorschriften" die in Artikel 1 Buchstabe j der Verordnung umschriebene Bedeutung hat.
  • EuGH, 14.10.2010 - C-16/09

    Schwemmer - Soziale Sicherheit - Verordnungen (EWG) Nrn. 1408/71 und 574/72 -

    Hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 1408/71 ergibt sich zwar aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Definition in Art. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1408/71 durch diejenige in Anhang I Teil I Abschnitt D ("Deutschland") verdrängt wird, wenn ein deutscher Träger der zuständige Träger für die Gewährung der Familienleistungen gemäß Titel III Kapitel 7 dieser Verordnung ist (vgl. Urteil vom 5. März 1998, Kulzer, C-194/96, Slg. 1998, I-895, Randnr. 35), so dass nur Personen, die - im Unterschied zu Frau Schwemmer - in einem der in Anhang I Teil I Abschnitt D der Verordnung Nr. 1408/71 genannten Systeme pflichtversichert sind, als "Arbeitnehmer" oder "Selbständige" im Sinne von Art. 1 Buchst. a Ziff. ii dieser Verordnung angesehen werden können (vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 30. Januar 1997, Stöber und Piosa Pereira, C-4/95 und C-5/95, Slg. 1997, I-511, Randnrn.

    Überdies lässt sich der Rechtsprechung des Gerichtshofs entnehmen, dass zwar Familiensituationen nach einer Scheidung von der Verordnung Nr. 1408/71 nicht ausdrücklich erfasst werden, dass es sich jedoch nicht rechtfertigen lässt, derartige Situationen vom Anwendungsbereich der Verordnung auszunehmen (vgl. Urteile vom 3. Februar 1983, Robards, 149/82, Slg. 1983, 171, Randnr. 15, Kulzer, Randnr. 32, vom 5. Februar 2002, Humer, C-255/99, Slg. 2002, I-1205, Randnr. 42, und vom 26. November 2009, Slanina, C-363/08, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnr. 30).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2000 - C-95/99

    Khalil

    Daher ist klar, dass das Urteil Kulzer an der gefestigten Rechtsprechung, die für die Anwendung der Verordnungen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit ein grenzüberschreitendes Element verlangt, nichts geändert hat.

    60: - Urteil des Gerichtshofes vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96 (Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 31).

    63: - Artikel 2 Absatz 3.64: - Artikel 48 Absatz 4.65: - Zitiert in Fußnote 6.66: - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Léger in der Rechtssache C-20/96 (Snares, Slg. 1997, I-6057, Nr. 71) und Schlussanträge des Generalanwalts Fennelly zum Urteil Kulzer (zitiert in Fußnote 59, Nr. 36).

    70: - Zitiert in Fußnote 59.71: - Urteil Kulzer (Randnrn. 30 und 31).

    73: - Schlussanträge zum Urteil Kulzer (Nrn. 35 und 37).

  • EuGH, 11.10.2001 - C-95/99

    STAATENLOSE UND FLÜCHTLINGE KÖNNEN NICHT KRAFT GEMEINSCHAFTSRECHTS ZAHLUNG VON

    Schweden führt aus, nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes sollten Artikel 51 EG-Vertrag sowie die Verordnung Nr. 1408/71 neben dem Hauptziel, die Freizügigkeit herzustellen, Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit für solche Arbeitnehmer koordinieren, die entweder kein Recht auf Freizügigkeit besäßen oder ihr Recht auf Freizügigkeit nicht ausgeübt hätten, deren Situation jedoch eine Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit erfordere (vgl. Urteile vom 31. Mai 1979 in der Rechtssache 182/78, Pierik, Slg. 1979, 1977, vom 5. März 1998 in der Rechtssache C-194/96, Kulzer, Slg. 1998, I-895, Randnr. 31, und vom 12. Mai 1998 in der Rechtssache C-85/96, Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691, Randnr. 31).

    Schließlich gehe aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes hervor, dass ein solcher Zusammenhang mit der Freizügigkeit für die Anwendung dieser Verordnung nicht erforderlich sei (vgl. Urteil Kulzer).

    16 und 17, und Kulzer, Randnr. 31).

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